fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Sachverhalt
A.
A._____, geboren am A._____ 1972, wurde mit Verfügung vom 6. Oktober
2021 durch Dr. med. C._____, D._____, gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB
für die Dauer von 6 Wochen in der Klinik E._____ fürsorgerisch untergebracht. Als
Grund für die Einweisung wurde ein dekompensierter paranoider Zustand mit agi-
tiertem Verwirrtheitszustand aufgeführt. A._____ habe sich im häuslichen Umfeld
aggressiv verhalten, Blumentöpfe zerstört und eine Scheibe eingeschlagen, wor-
auf ein Polizeieinsatz ausgelöst wurde.
B.
Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 (Poststempel 18. Oktober
2021) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden.
C.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 ersuchte der Vorsitzende der
I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik E._____ unter
Fristansetzung bis zum 20. Oktober 2021 um einen kurzen Bericht zum Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere
darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbrin-
gung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen
Klinikakten über den Beschwerdeführer an.
D.
Am 20. Oktober 2021 reichte die Klinik E._____ den angeforderten Bericht
ein, worauf gleichentags mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der
I. Zivilkammer Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begut-
achtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde.
E.
Nach Eingang des Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 22. Oktober
2021 fand am 25. Oktober 2021 die mündliche Hauptverhandlung vor der
I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Be-
schwerdeführer persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Ur-
teilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik E._____, auch zu Handen
des Beschwerdeführers, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zu-
gestellt.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 3 / 11
einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60
Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]).
1.2.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorge-
rische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene
oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen
Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist
nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend
handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist
wurde mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 (Poststempel 18. Oktober 2021) ge-
wahrt (act. 01). Daher ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten.
2.1.
Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach
Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät-
ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor
der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den
Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe-
se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz-
buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in
Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime
und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze
bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz-
behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach
dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht-
lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in:
Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel
2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5
Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie
auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle
Kognition zukommt.
2.2.
Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines
Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen
Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten
muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten
sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es
sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss
(BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Gei-
ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel
E. 3.1 Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärz- te eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach ei- nem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guil- lod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-Kommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB).
E. 3.2 Dr. med. C._____ ist Amtsarzt in D._____. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB i.V.m. Art. 22 KESV (BR 215.010) als im Kanton zur selbst- ständigen Berufsausübung zugelassener Arzt der Grundversorgung zur Anord- nung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 6. Oktober 2021 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 6. Oktober 2021 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (act. 01.1).
E. 4 / 11 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 22. Oktober 2021 von Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdefüh- rer persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 06). 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 25. Oktober 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 08.1).
E. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind
E. 4.2 Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge- nannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Dr. med. B._____ kam in ihrem Kurzgutachten vom 22. Oktober 2021 aufgrund der Akten der Klinik E._____, einem Gespräch mit Frau H.________, einer Pflegerin, sowie ihrer eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine hebephrene Schizophrenie (ICD- 10; F.20.1) vorliegt. Bei der vorliegenden Diagnose handelt es sich um psychische
E. 4.3 Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung.
E. 4.3.1 Die Klinik E._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2021 aus, der Beschwerdeführer sei den Psychiatrischen Diensten Graubünden (v.a. Rehabili- tation-/Akutstation und ambulante Behandlung) aufgrund einer hebephrenen Schi- zophrenie seit 1995 bekannt, wobei der Beschwerdeführer seit dem 14. Juli 2021 monatlich für mehrere Wochen in der Klinik hospitalisiert gewesen sei, vorliegend bereits zum vierten Mal (recte fünften Mal) in diesem Jahr. Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines dekompensierten paranoiden Zustands und Fremdaggressivität zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei aktuell nicht krankheits- und be- handlungseinsichtig und bagatellisiere seinen Zustand, wobei er die von ihm getätigten Handlungen nicht schlüssig erklären könne. Der Beschwerdeführer sei intermittierend agitiert, fremdaggressiv und distanzlos. Es seien bereits diverse Zwi- schenfällen vorgefallen. So solle er Mitpatientinnen ungefragt in den Intimbereich gegriffen haben, versucht haben sich vom Behandlungsteam Schmuck zu bemäch- tigen und in der Cafeteria gestohlen haben. Das familiäre Umfeld sei mit seiner Symptomatik überfordert und habe auch körperliche Übergriffe erlitten. Weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung auf der geschlossenen Akut- station seien aktuell nicht ersichtlich (act. 03).
E. 4.3.2 Im Kurzgutachten vom 22. Oktober 2021 wird eine solche Notwendigkeit grundsätzlich bejaht. Dr. med. B._____ hält in ihrem Kurzgutachten diesbezüglich fest, dass die stationäre Behandlung und Betreuung – nach mittlerweile erfolgtem Übertritt auf die halboffene Abteilung der Akutstation – momentan unerlässlich sei. Die Krankheits- und Behandlungseinsicht sei beim Beschwerdeführer aufgrund der langjährigen Hebephrenie nicht stabil und nicht tiefgehend gegebenen, höchs- tens im Ansatz vorhanden. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit wie- derholt stationär und medikamentös erfolgreich behandelt worden, wobei die Symptome bei Austritt wahrscheinlich aufgrund des Absetzens der Medikamente wieder aufgetreten seien. Ein unüberlegter Austritt und die Rückkehr in die eigene Wohnung würde wieder zu einer raschen psychotischen Dekompensation führen. Indes sei zur Stabilisierung und Erhaltung seiner Gesundheit unbedingt notwen- dig, dass der Beschwerdeführer die antipsychotische Medikation andauernd und unter medizinischer Überwachung einnehme. Diese Konstanz der Medikation
E. 4.3.3 Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik E._____ und der Akten ist für das Kantonsgericht die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerde- führers momentan ausgewiesen. Es stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik E._____ angesichts des schweren Eingriffs in die per- sönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall und aktuell noch als verhält- nismässig erscheint.
E. 4.4 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab- wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beab- sichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Mass- nahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam- Kommentar, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambu- lanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe ent- scheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).
E. 4.4.1 Aus der einweisenden Verfügung vom 6. Oktober 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Fremdaggressivität, Verwahrlosung sowie Selbstgefährdung bei Kontrollverlust eingewiesen wurde (act. 01.1). Aus dem Ein- trittsbericht der Klinik E._____ ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer im Eintrittsgespräch wach, bewusstseinsklar, im Kontakt misstrauisch und unter- schwellig gereizt präsentierte. Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Eintritts an, es gehe ihm schlecht, wobei ein weiterführender Gesprächsaufbau nicht mög- lich gewesen sei und psychotische Symptome nicht hätten ausgeschlossen wer- den können. Eine Fremdgefährdung sei nicht ausschliessbar, wobei eine akute Eigengefährdung aktuell nicht vorhanden sei. Ebenfalls aus dem vorliegenden Ein- trittsbericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus administrativen Gründen gleichentags aus einem freiwilligen Eintritt vom 18. September 2021 entlassen und danach mit vorliegender fürsorgerischer Unterbringung wieder zurück in die Klinik gebracht worden sei (act. 03.4). Aus dem Eintrittsbericht vom 18. September 2021 berichtete die Klinik noch, dass der Beschwerdeführer unter Beeinträchtigungs- wahn leiden würde und sich von anderen bedroht gefühlt habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei kein Anhalt für eine Fremdgefährdung, jedoch für eine Selbstgefähr- dung gegeben gewesen (act. 03.3).
E. 4.4.2 Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. B._____ war der Beschwerdeführer während der Untersuchung höflich, weitgehend ruhig und entspannt und habe zeitweise Blickkontakt gehalten, wobei er seinen Blick zwischendurch konzentriert in eine andere Richtung richtete, jedoch keine Angabe dazu machte, was er dort wahrnahm. Die aktuelle Orientierung des Beschwerdeführers sei gegeben, die Erinnerung im Hinblick auf die Eintrittsumstände und die Beistandschaft jedoch unscharf, verwechselt er doch den aktuellen wohl mit einem der früheren Eintritte. Die Stimmungslage sei ausgeglichen gewesen. Die Gutachterin berichtet weiter über eine eher reduzierte affektive Modulation, wobei Psychosezeichen verneint wurden, das Verhalten jedoch auf zusätzliche Wahrnehmungen hingedeutete hät- te. Selbst- und Fremdgefährdung werden verneint. Im Rahmen der stationären Behandlung sei es jeweils zu einer deutlichen Besserung gekommen, die auch bei der aktuellen Untersuchung ersichtlich seien. So sei der Beschwerdeführer im Vergleich zum Eintritt aktuell nicht mehr gereizt und tätlich, sondern ruhig und höf- lich aufgetreten. Die Gutachterin kommt jedoch zum Schluss, dass mindestens seit dem Sommer 2021 vermehrt Stimmenhören und Wahngedanken aufgetreten seien, welche für den Beschwerdeführer sehr bedrohlich gewesen seien und als Reaktion darauf zu selbst- und fremdaggressivem Verhalten geführt hätten. Das Stimmenhören und die Wahngedanken seien durch den Beschwerdeführer zwar während der Untersuchung verneint worden, deuteten sich jedoch im gelegentli-
E. 4.4.3 Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich
der Verhandlung vom 25. Oktober 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein
Bild vom Beschwerdeführer machen. Die ihm gestellten Fragen beantwortete er
kurz und knapp, teils an der Frage vorbei, weshalb diverse Nachfragen gestellt
werden mussten. Im Verlaufe des Gesprächs wurde ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer zeitnahe vergangene Geschehnisse vertauschte. So führte er aus,
er sei eingeliefert worden, weil er im F._____ seinen Einkauf nicht bezahlt und
sich mit dem Personal gestritten habe. Indes ergeht aus den Akten, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund eines aggressiven Verhaltens im häuslichen Umfeld ein-
gewiesen wurde, bei dem er Blumentöpfe zerstört habe und eine Scheibe ein-
schlug. Auf dieses Ereignis angesprochen, gab der Beschwerdeführer zu Proto-
koll, es sei nicht seine Schuld, wobei ihm jemand gesagt habe, er solle sich derart
verhalten, ansonsten ihm etwas Schlimmeres zustossen würde. Auf die Zwischen-
fälle während des Klinikaufenthalts angesprochen, bei denen der Beschwerdefüh-
rer andere Patientinnen intim berührt, dem Pflegepersonal Schmuck behändigt
sowie in der Cafeteria gestohlen haben soll, konnte er zunächst keine Antwort ge-
ben und beteuerte danach, sich nicht daran zu erinnern. Der Beschwerdeführer
fügte lediglich hinzu, dass andere dies auch tun würden und – in Bezug auf den
Diebstahl – ebenfalls nichts bezahlen würden. Zur Schlussfolgerung der Gutachte-
rin, der Beschwerdeführer würde unter einer hebephrenen Schizophrenie leiden,
führt er aus, er würde zu viel denken und sei momentan überfragt, wobei andere
Menschen besser damit auskommen würden. Der Beschwerdeführer gab zwar zu
Protokoll, die Medikamente auch nach seinem jetzigen Aufenthalt weiter einneh-
men zu wollen und in das Wohnheim G._____ der Psychiatrischen Dienste
Graubünden wechseln zu wollen. Gleichzeitig führte er aber aus, er müsse die
Medikamente nehmen, weil er gezwungen werde. Ein Aufenthalt im Wohnheim
komme für ihn nur vorübergehend in Frage. Das Kantonsgericht konnte sich an-
gesichts des Gesprächsverlaufs davon überzeugen, dass die Schlussfolgerungen
im Gutachten von Dr. med. B._____ richtig sind. Es ist für das Kantonsgericht of-
fensichtlich, dass der Beschwerdeführer behandlungsbedürftig ist. Der Beschwer-
E. 5 / 11 (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Be- hinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Be- treuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine für- sorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den ange- strebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).
E. 6 / 11 Störungen im juristischen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwäche- zustand grundsätzlich gegeben (act. 06).
E. 7 / 11 könne aktuell nur im Rahmen einer stationären Behandlung garantiert werden. Eine ambulante Behandlung sei zurzeit nicht ausreichend (act. 06).
E. 8 / 11
E. 9 / 11 chen Umherschauen an. Da er bei Voraufenthalten immer wieder aus der Behand- lung entwich, sei nicht sicher zu erwarten, dass der Beschwerdeführer die statio- näre Behandlung diesmal zuverlässig weiterverfolge. Andererseits sei bei einem erneuten Austritt sehr zu befürchten, dass er die Medikation zu Hause nicht selbständig einnehmen würde und wieder innerhalb weniger Tage psychotisch dekompensiere, unter den bedrohlichen Stimmen leide, und als Reaktion darauf selbst- und fremdgefährdend werden würde (act. 06).
E. 10 / 11
deführer verfügt, wenn überhaupt, über eine minimale Krankheits- und Behand-
lungseinsicht und bagatellisiert sein jetziges Leiden und sein Verhalten, wobei oh-
ne Behandlung die Gefahr einer erneuten psychotischen Dekompensation mit ein-
hergehender Selbst- und Fremdgefährdung bestehen würde (act. 08.1). Die Not-
wendigkeit der Behandlung und der regelmässigen Medikamenteneinnahme äus-
sert sich insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer im laufenden Jahr be-
reits vier weitere Male zur Behandlung eingewiesen wurde und stets kurz nach
dem Austritt, gemäss Gutachterin mangels Einnahme der Medikamente, psycho-
tisch dekompensierte. Insbesondere aufgrund dessen ist klar, dass eine ambulan-
te Massnahme nicht ausreichen wird, um die Behandlung erfolgreich durchzu-
führen und die Gesundheit des Beschwerdeführers zu stabilisieren und zu erhal-
ten. Es ist mit der Gutachterin davon auszugehen, dass diesfalls die Medikamente
erneut abgesetzt werden würden. Ebenso ist – angesichts der diversen dokumen-
tierten Vorfälle – nachvollziehbar, dass dies zu selbst- und fremdgefährdenden
Reaktionen führen würde. Folglich kommt auch das Kantonsgericht zum Schluss,
dass die nötige Behandlung und Betreuung derzeit nicht anders erfolgen kann als
durch eine stationäre Massnahme in der Klinik E._____.
5.
Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische
Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nöti-
ge Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik E._____
eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem
Rahmen darstellt, steht in vorliegendem Fall ausser Frage, womit die fürsorgeri-
sche Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismäs-
sigkeit wahrt.
6.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine
fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106
Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers,
welcher nach eigenen Angaben eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen bezieht
sowie von einem angeblichen Erbe und der Unterstützung seiner Mutter lebt,
rechtfertigt es sich vorliegend im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'521.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten
und CHF 1'021.00 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden.
E. 11 / 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'521.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'021.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 25. Oktober 2021 Referenz ZK1 21 159 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Moses und Nydegger Blumenthal, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 06.10.2021 Mitteilung
03. November 2021
2 / 11 Sachverhalt A. A._____, geboren am A._____ 1972, wurde mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 durch Dr. med. C._____, D._____, gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von 6 Wochen in der Klinik E._____ fürsorgerisch untergebracht. Als Grund für die Einweisung wurde ein dekompensierter paranoider Zustand mit agi- tiertem Verwirrtheitszustand aufgeführt. A._____ habe sich im häuslichen Umfeld aggressiv verhalten, Blumentöpfe zerstört und eine Scheibe eingeschlagen, wor- auf ein Polizeieinsatz ausgelöst wurde. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 (Poststempel 18. Oktober
2021) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Klinik E._____ unter Fristansetzung bis zum 20. Oktober 2021 um einen kurzen Bericht zum Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine weitere fürsorgerische Unterbrin- gung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer an. D. Am 20. Oktober 2021 reichte die Klinik E._____ den angeforderten Bericht ein, worauf gleichentags mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begut- achtung des Beschwerdeführers beauftragt wurde. E. Nach Eingang des Gutachtens von Dr. med. B._____ vom 22. Oktober 2021 fand am 25. Oktober 2021 die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Be- schwerdeführer persönlich teilnahm und befragt wurde. Nach durchgeführter Ur- teilsberatung wurde der ärztlichen Leitung der Klinik E._____, auch zu Handen des Beschwerdeführers, noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zu- gestellt. Erwägungen 1.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung gemäss Art. 426 ff. ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür
3 / 11 einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). 1.2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine ärztlich angeordnete fürsorge- rische Unterbringung nach Art. 429 Abs. 1 ZGB. Dagegen kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Begründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 15. Oktober 2021 (Poststempel 18. Oktober 2021) ge- wahrt (act. 01). Daher ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. 2.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe- se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel
4 / 11 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 22. Oktober 2021 von Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche den Beschwerdefüh- rer persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 06). 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 25. Oktober 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt (act. 08.1). 3.1. Neben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB auch die von den Kantonen bezeichneten Ärztinnen und Ärz- te eine fürsorgerische Unterbringung, welche die Höchstdauer von sechs Wochen nicht überschreiten darf, anordnen. Dabei hat der einweisende Arzt die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören (vgl. Art. 430 Abs. 1 ZGB) und ihr anschliessend den Unterbringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (vgl. Art. 430 Abs. 2 und 4 ZGB). Dies bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach ei- nem Gespräch mit der betroffenen Person eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guil- lod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam-Kommentar, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2. Dr. med. C._____ ist Amtsarzt in D._____. Damit war er gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a EGzZGB i.V.m. Art. 22 KESV (BR 215.010) als im Kanton zur selbst- ständigen Berufsausübung zugelassener Arzt der Grundversorgung zur Anord- nung einer fürsorgerischen Unterbringung legitimiert. Die ärztliche Untersuchung fand am 6. Oktober 2021 statt. Zudem enthält die Verfügung vom 6. Oktober 2021 die gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben (act. 01.1). 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehö- rigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind
5 / 11 (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persön- lichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betrof- fenen Person und nicht der Umgebung (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zitiert: Botschaft]). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Be- hinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung beziehungsweise Be- treuung. Weitere Voraussetzung ist, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine für- sorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den ange- strebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2. Zunächst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer einer der im Gesetz ge- nannten Schwächezustände vorliegt, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, d.h. Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). Dr. med. B._____ kam in ihrem Kurzgutachten vom 22. Oktober 2021 aufgrund der Akten der Klinik E._____, einem Gespräch mit Frau H.________, einer Pflegerin, sowie ihrer eigenen Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen Untersuchung zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine hebephrene Schizophrenie (ICD- 10; F.20.1) vorliegt. Bei der vorliegenden Diagnose handelt es sich um psychische
6 / 11 Störungen im juristischen Sinne. Damit ist beim Beschwerdeführer der gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB für die fürsorgerische Unterbringung erforderliche Schwäche- zustand grundsätzlich gegeben (act. 06). 4.3. Eine weitere kumulative Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbrin- gung ist die sich aus diesem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit einer Behandlung bzw. Betreuung. 4.3.1. Die Klinik E._____ führte in ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2021 aus, der Beschwerdeführer sei den Psychiatrischen Diensten Graubünden (v.a. Rehabili- tation-/Akutstation und ambulante Behandlung) aufgrund einer hebephrenen Schi- zophrenie seit 1995 bekannt, wobei der Beschwerdeführer seit dem 14. Juli 2021 monatlich für mehrere Wochen in der Klinik hospitalisiert gewesen sei, vorliegend bereits zum vierten Mal (recte fünften Mal) in diesem Jahr. Der Beschwerdeführer sei aufgrund eines dekompensierten paranoiden Zustands und Fremdaggressivität zugewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei aktuell nicht krankheits- und be- handlungseinsichtig und bagatellisiere seinen Zustand, wobei er die von ihm getätigten Handlungen nicht schlüssig erklären könne. Der Beschwerdeführer sei intermittierend agitiert, fremdaggressiv und distanzlos. Es seien bereits diverse Zwi- schenfällen vorgefallen. So solle er Mitpatientinnen ungefragt in den Intimbereich gegriffen haben, versucht haben sich vom Behandlungsteam Schmuck zu bemäch- tigen und in der Cafeteria gestohlen haben. Das familiäre Umfeld sei mit seiner Symptomatik überfordert und habe auch körperliche Übergriffe erlitten. Weniger einschneidende Massnahmen als die Unterbringung auf der geschlossenen Akut- station seien aktuell nicht ersichtlich (act. 03). 4.3.2. Im Kurzgutachten vom 22. Oktober 2021 wird eine solche Notwendigkeit grundsätzlich bejaht. Dr. med. B._____ hält in ihrem Kurzgutachten diesbezüglich fest, dass die stationäre Behandlung und Betreuung – nach mittlerweile erfolgtem Übertritt auf die halboffene Abteilung der Akutstation – momentan unerlässlich sei. Die Krankheits- und Behandlungseinsicht sei beim Beschwerdeführer aufgrund der langjährigen Hebephrenie nicht stabil und nicht tiefgehend gegebenen, höchs- tens im Ansatz vorhanden. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit wie- derholt stationär und medikamentös erfolgreich behandelt worden, wobei die Symptome bei Austritt wahrscheinlich aufgrund des Absetzens der Medikamente wieder aufgetreten seien. Ein unüberlegter Austritt und die Rückkehr in die eigene Wohnung würde wieder zu einer raschen psychotischen Dekompensation führen. Indes sei zur Stabilisierung und Erhaltung seiner Gesundheit unbedingt notwen- dig, dass der Beschwerdeführer die antipsychotische Medikation andauernd und unter medizinischer Überwachung einnehme. Diese Konstanz der Medikation
7 / 11 könne aktuell nur im Rahmen einer stationären Behandlung garantiert werden. Eine ambulante Behandlung sei zurzeit nicht ausreichend (act. 06). 4.3.3. Angesichts des Gutachtens, der Stellungnahme der Klinik E._____ und der Akten ist für das Kantonsgericht die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerde- führers momentan ausgewiesen. Es stellt sich die Frage, ob die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik E._____ angesichts des schweren Eingriffs in die per- sönliche Freiheit des Betroffenen im konkreten Fall und aktuell noch als verhält- nismässig erscheint. 4.4. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bzw. nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- bzw. Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Drit- ten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krank- heit bzw. die Betreuung unterbleibe (vgl. BGE 140 III 101 E. 6.2.2 sowie BGE 140 III 105 E. 2.4 m.w.H.). Gemäss Art. 426 Abs. 3 ZGB wird eine Person entlassen, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Mit dieser Umschreibung beabsichtigte der Gesetzgeber eine im Vergleich zum alten Recht restriktivere Regelung der Entlassungsvoraussetzungen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7063). Der Entscheid über die Entlassung ist stets anhand des Zustandes der betroffenen Person im aktuellen Zeitpunkt zu bestimmen (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 44 zu Art. 426 ZGB). Dabei ist eine Interessenab- wägung im Hinblick auf den Zweck der fürsorgerischen Unterbringung, nämlich die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung im Entlas- sungszeitpunkt, vorzunehmen. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit er- gibt sich des Weiteren, dass die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann als mit der Einweisung in eine Einrichtung. Mit anderen Worten muss die Unterbringung in einer Einrichtung geeignet sein, den Zweck der beab- sichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Mass- nahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB, und Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, Fam- Kommentar, Bern 2013, N 64 f. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbringung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als leichtere Massnahme kommt den ambu- lanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe ent- scheidende Bedeutung zu (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB).
8 / 11 4.4.1. Aus der einweisenden Verfügung vom 6. Oktober 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Fremdaggressivität, Verwahrlosung sowie Selbstgefährdung bei Kontrollverlust eingewiesen wurde (act. 01.1). Aus dem Ein- trittsbericht der Klinik E._____ ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer im Eintrittsgespräch wach, bewusstseinsklar, im Kontakt misstrauisch und unter- schwellig gereizt präsentierte. Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Eintritts an, es gehe ihm schlecht, wobei ein weiterführender Gesprächsaufbau nicht mög- lich gewesen sei und psychotische Symptome nicht hätten ausgeschlossen wer- den können. Eine Fremdgefährdung sei nicht ausschliessbar, wobei eine akute Eigengefährdung aktuell nicht vorhanden sei. Ebenfalls aus dem vorliegenden Ein- trittsbericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus administrativen Gründen gleichentags aus einem freiwilligen Eintritt vom 18. September 2021 entlassen und danach mit vorliegender fürsorgerischer Unterbringung wieder zurück in die Klinik gebracht worden sei (act. 03.4). Aus dem Eintrittsbericht vom 18. September 2021 berichtete die Klinik noch, dass der Beschwerdeführer unter Beeinträchtigungs- wahn leiden würde und sich von anderen bedroht gefühlt habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei kein Anhalt für eine Fremdgefährdung, jedoch für eine Selbstgefähr- dung gegeben gewesen (act. 03.3). 4.4.2. Gemäss Kurzgutachten von Dr. med. B._____ war der Beschwerdeführer während der Untersuchung höflich, weitgehend ruhig und entspannt und habe zeitweise Blickkontakt gehalten, wobei er seinen Blick zwischendurch konzentriert in eine andere Richtung richtete, jedoch keine Angabe dazu machte, was er dort wahrnahm. Die aktuelle Orientierung des Beschwerdeführers sei gegeben, die Erinnerung im Hinblick auf die Eintrittsumstände und die Beistandschaft jedoch unscharf, verwechselt er doch den aktuellen wohl mit einem der früheren Eintritte. Die Stimmungslage sei ausgeglichen gewesen. Die Gutachterin berichtet weiter über eine eher reduzierte affektive Modulation, wobei Psychosezeichen verneint wurden, das Verhalten jedoch auf zusätzliche Wahrnehmungen hingedeutete hät- te. Selbst- und Fremdgefährdung werden verneint. Im Rahmen der stationären Behandlung sei es jeweils zu einer deutlichen Besserung gekommen, die auch bei der aktuellen Untersuchung ersichtlich seien. So sei der Beschwerdeführer im Vergleich zum Eintritt aktuell nicht mehr gereizt und tätlich, sondern ruhig und höf- lich aufgetreten. Die Gutachterin kommt jedoch zum Schluss, dass mindestens seit dem Sommer 2021 vermehrt Stimmenhören und Wahngedanken aufgetreten seien, welche für den Beschwerdeführer sehr bedrohlich gewesen seien und als Reaktion darauf zu selbst- und fremdaggressivem Verhalten geführt hätten. Das Stimmenhören und die Wahngedanken seien durch den Beschwerdeführer zwar während der Untersuchung verneint worden, deuteten sich jedoch im gelegentli-
9 / 11 chen Umherschauen an. Da er bei Voraufenthalten immer wieder aus der Behand- lung entwich, sei nicht sicher zu erwarten, dass der Beschwerdeführer die statio- näre Behandlung diesmal zuverlässig weiterverfolge. Andererseits sei bei einem erneuten Austritt sehr zu befürchten, dass er die Medikation zu Hause nicht selbständig einnehmen würde und wieder innerhalb weniger Tage psychotisch dekompensiere, unter den bedrohlichen Stimmen leide, und als Reaktion darauf selbst- und fremdgefährdend werden würde (act. 06). 4.4.3. Die Beschwerdeinstanz hat bei der Entscheidfindung auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung abzustellen. Anlässlich der Verhandlung vom 25. Oktober 2021 konnte sich die Beschwerdeinstanz ein Bild vom Beschwerdeführer machen. Die ihm gestellten Fragen beantwortete er kurz und knapp, teils an der Frage vorbei, weshalb diverse Nachfragen gestellt werden mussten. Im Verlaufe des Gesprächs wurde ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer zeitnahe vergangene Geschehnisse vertauschte. So führte er aus, er sei eingeliefert worden, weil er im F._____ seinen Einkauf nicht bezahlt und sich mit dem Personal gestritten habe. Indes ergeht aus den Akten, dass der Be- schwerdeführer aufgrund eines aggressiven Verhaltens im häuslichen Umfeld ein- gewiesen wurde, bei dem er Blumentöpfe zerstört habe und eine Scheibe ein- schlug. Auf dieses Ereignis angesprochen, gab der Beschwerdeführer zu Proto- koll, es sei nicht seine Schuld, wobei ihm jemand gesagt habe, er solle sich derart verhalten, ansonsten ihm etwas Schlimmeres zustossen würde. Auf die Zwischen- fälle während des Klinikaufenthalts angesprochen, bei denen der Beschwerdefüh- rer andere Patientinnen intim berührt, dem Pflegepersonal Schmuck behändigt sowie in der Cafeteria gestohlen haben soll, konnte er zunächst keine Antwort ge- ben und beteuerte danach, sich nicht daran zu erinnern. Der Beschwerdeführer fügte lediglich hinzu, dass andere dies auch tun würden und – in Bezug auf den Diebstahl – ebenfalls nichts bezahlen würden. Zur Schlussfolgerung der Gutachte- rin, der Beschwerdeführer würde unter einer hebephrenen Schizophrenie leiden, führt er aus, er würde zu viel denken und sei momentan überfragt, wobei andere Menschen besser damit auskommen würden. Der Beschwerdeführer gab zwar zu Protokoll, die Medikamente auch nach seinem jetzigen Aufenthalt weiter einneh- men zu wollen und in das Wohnheim G._____ der Psychiatrischen Dienste Graubünden wechseln zu wollen. Gleichzeitig führte er aber aus, er müsse die Medikamente nehmen, weil er gezwungen werde. Ein Aufenthalt im Wohnheim komme für ihn nur vorübergehend in Frage. Das Kantonsgericht konnte sich an- gesichts des Gesprächsverlaufs davon überzeugen, dass die Schlussfolgerungen im Gutachten von Dr. med. B._____ richtig sind. Es ist für das Kantonsgericht of- fensichtlich, dass der Beschwerdeführer behandlungsbedürftig ist. Der Beschwer-
10 / 11 deführer verfügt, wenn überhaupt, über eine minimale Krankheits- und Behand- lungseinsicht und bagatellisiert sein jetziges Leiden und sein Verhalten, wobei oh- ne Behandlung die Gefahr einer erneuten psychotischen Dekompensation mit ein- hergehender Selbst- und Fremdgefährdung bestehen würde (act. 08.1). Die Not- wendigkeit der Behandlung und der regelmässigen Medikamenteneinnahme äus- sert sich insbesondere darin, dass der Beschwerdeführer im laufenden Jahr be- reits vier weitere Male zur Behandlung eingewiesen wurde und stets kurz nach dem Austritt, gemäss Gutachterin mangels Einnahme der Medikamente, psycho- tisch dekompensierte. Insbesondere aufgrund dessen ist klar, dass eine ambulan- te Massnahme nicht ausreichen wird, um die Behandlung erfolgreich durchzu- führen und die Gesundheit des Beschwerdeführers zu stabilisieren und zu erhal- ten. Es ist mit der Gutachterin davon auszugehen, dass diesfalls die Medikamente erneut abgesetzt werden würden. Ebenso ist – angesichts der diversen dokumen- tierten Vorfälle – nachvollziehbar, dass dies zu selbst- und fremdgefährdenden Reaktionen führen würde. Folglich kommt auch das Kantonsgericht zum Schluss, dass die nötige Behandlung und Betreuung derzeit nicht anders erfolgen kann als durch eine stationäre Massnahme in der Klinik E._____. 5. Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nöti- ge Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Dass die Klinik E._____ eine geeignete Einrichtung für eine stationäre Behandlung in geschlossenem Rahmen darstellt, steht in vorliegendem Fall ausser Frage, womit die fürsorgeri- sche Unterbringung auch unter diesem Aspekt den Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit wahrt. 6. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ZGB nach wie vor erfüllt sind. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welcher nach eigenen Angaben eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen bezieht sowie von einem angeblichen Erbe und der Unterstützung seiner Mutter lebt, rechtfertigt es sich vorliegend im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten zu verzichten. Damit verbleiben die Kosten des Be- schwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'521.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 1'021.00 Gutachterkosten) beim Kanton Graubünden.
11 / 11 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'521.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'021.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: